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Copyright, Lizenzen und Urheber – Begriffserklärungen im Rechtewirrwarr

Ab jetzt wirds kompliziert. Daher einige wichtige Begriffe aus der Welt des Musikrechts kurz und hoffentlich verständlich erklärt.

Musikrecht

Was ist kommerzielle Musik?

Grundsätzlich jede Musik auf einem Tonträger, der in irgendeiner Form im Handel erhältlich ist. Gewisse würden zwar Musik für den professionellen Bereich nicht zur kommerziellen zählen – andererseits gibt es dort ja auch einen Handel. «Kommerz»: obwohl das eigentlich ja nichts anderes heisst als «kommerzielle Musik», wird der Begriff im alltäglichen Wortschatz doch eher als abschätziges Synonym verwendet für «Musik, die absichtlich auf den Mainstreamgeschmack getrimmt wurde».

Was ist das Urheberecht?

Das Urheberecht ist das klassische Copyright, oft gekennzeichnet mit dem Symbol © oder mit «Alle Rechte vorbehalten». Aber auch ohne Kennzeichnung ist das Copyright grundsätzlich immer aktiv, ausser man publiziert etwas eindeutig unter einer anderen Lizenz.

Musikstücke und andere kreative Werke sind (mindestens in der Schweiz, aber auch in praktisch allen anderen Ländern) grundsätzlich immer urheberrechtlich geschützt, sobald sie kreiert werden. Das bedeutet, dass das Kreierte (= die Musik) eindeutig dem Kreateur (= dem Musiker) zugeordnet wird, und dieser also damit der Besitzer seines Stücks ist. Dieser Schutz entsteht automatisch, man muss dafür weder etwas bezahlen noch etwas ausfüllen. Die Herausforderung ist dann höchstens, es in einem Streitfall auch beweisen zu können; und genug Rückhalt zu haben, um den Prozess führen zu können und zu wollen. Urheberrechte und damit den Besitzanspruch eines Stücks kann man auch an jemanden anderen übertragen, zum Beispiel indem das Stück als bezahlte Auftragsarbeit verkauft wird. Als Künstler sollte man des weiteren darauf achten, dass die eigenen Rechte als Ganzes oder Teile davon nicht per Kleingedrucktem im Plattenvertrag ungewollt aufgeweicht oder abgegeben werden.

Wie lässt sich Musik schützen?

Für Hörmusik genügt als Vorsorge wie bereits erwähnt ein an sich adressierter eingeschriebener Brief. Wird der Song professionell vertrieben, kümmert sich dann das Label um die Durchsetzung des Copyrights. Man kann jedoch Musik auch als Marke schützen lassen. Dies wird zum Beispiel gemacht bei Firmenlogos, die in der Werbung mit einem Klang verbunden gezeigt werden. Oder bei wichtigen Radiojingles, Fernsehshowemblemen, Serienmusik etc. Also überall dort, wo die entsprechende Musik eindeutig einer Marke zugewiesen wird und auch so wahrgenommen werden soll. Im Schutz ist dann nebst der genauen Tonabfolge auch der Eigentümer definiert und ob der Schutz national oder wie weit international gilt, und weiteres. Ein solcher Markenschutz kostet natürlich etwas, je nach Gültigkeitsdauer und Anzahl abgesicherter Länder bis einige Tausend Franken. Dies wird nicht gemacht, weil der Schutz nicht an sich sowieso schon bestehen würde. Sondern weil man so das Revier eindeutig abstecken und Rechtsstreitigkeiten von vornherein vermeiden oder wenigstens minimieren kann. Für alle Anliegen rund um Urheberrechte, Markenschutz und Patente jeglicher Art ist hierzulande das IGE zuständig.

Was ist eine Lizenz?

Eine Lizenz definiert die verschiedenen Verwendungsmöglichkeiten eines Werks durch Dritte (Schnell erklärt: als «Dritter» gilt, wer weder der Schöpfer (= «Erster») noch der Endkonsument (= «Zweiter») ist.). Dies gibt es auch bei Bildern, Fotos, Kunstwerken, Filmen etc., also jeder Art von kreativen Schöpfungen. In der Lizenz ist genau festgelegt, wer für wen was genau wo wievielmal wie lange mit dem Stück machen darf. Ein Veranstalter beispielsweise kauft sich mit den Suisa-Abgaben also die Lizenz, sprich die Erlaubnis, die Songs an seiner Party spielen zu dürfen. Lizenzen werden der Einfachheit halber in der Regel nicht für jedes Werk neu geschrieben; meistens gibt es Kategorien, denen die Arbeiten dann zugeordnet werden können. In der kommerziellen Musik gibt zwei grundsätzliche Unterscheidungen: den Konsumentenbereich (das ist die Musik, die wir am Radio hören und auf CD kaufen können) und den professionellen Bereich (Film-, Fernseh-, Game- und Werbemusik, Jingles, Geräusche für Vertonungen, Samples für die Kreation, Ambiance-Musik etc.) Während Konsumentenmusik im Prinzip aus einer einzigen Lizenz besteht, nämlich die für den privaten und klar definierten kommerziellen Gebrauch, sind die professionellen Lizenzen hingegen feiner unterteilt in verschiedene Nutzungsdefinitionen. Übrigens: naturgegebenerweise weiss man das kaum, aber der professionelle Bereich ist RIESIG! Und letztendlich auch der Bereich, wo tatsächlich viel Geld fliesst für verwendete Musik. Denn natürlich sind die professionellen Lizenzen teurer als die normalen Konsumentenlizenzen.

Urheberrecht: nicht unbeschränkt haltbar

Das Copyright hat immer ein Verfallsdatum. In den meisten Ländern (auch der Schweiz) wird ein Musikstück, wie auch jedes andere urheberrechtlich geschützte Werk, 70 Jahre nach dem Tod des Komponisten/Texters besitzlos und für jedermann nutzbar, auch kommerziell. Das Werk gehört ab diesem Moment automatisch zur «Public Domain» (weiter unten erklärt). Diese Schutzaufhebung ist jedoch von Land zu Land wieder unterschiedlich, und die Abklärungen und Rechtsauslegungen dazu entsprechend unglaublich komplex. Man sollte sich besser ausreichend informieren, bevor man sich eines vermeintlich «gemeinfreien» Stücks bedient. Es gibt aber im Internet einigermassen verlässliche Listen und Kennzeichnungen dazu, zum Beispiel bei Wikimedia. Bei Aufnahmerechten, wo der Urheber keine Rolle spielt oder unbekannt ist (zum Beispiel «Traditionals»), oder bei Rechten an einer Aufnahme selbst, gilt das Datum der Erstveröffentlichung; hier ist die Ablauffrist in der Regel 50 Jahre. Früher galten die Urheberrechte gar nur pro Land und wurden von anderen Staaten nicht anerkannt. Immerhin wurden dann mit der Berner Übereinkunft von 1886 die internationalen Urheberrechte und Ablauffristen einigermassen standartisiert.

Die Zeit läuft

Für die grossen Songs der Popgeschichte ist die Situation zwar noch nicht akut, doch die Termine stehen. Die Industrie ist sich dessen bewusst; die alten Songs werden ja denn auch wieder und wieder ausgeschlachtet bis zum Gehtnichtmehr. «Recycling» gab es zwar schon immer, doch die meisten «grossen», neuen Songs und Stile des Pop entstanden im letzten Jahrtausend. Seither erweckt der Mainstream den Eindruck, es werden mehr Songs aus der Schublade geholt als neue geschrieben. Natürlich stimmt das fürs Musikschaffen insgesamt nicht, doch für die gewinnbringenden alten Pop- und Jazzklassiker schon. Schön blöd, denn die Uhr tickt. Ein Teil von George Gershwins Stücken (gestorben 1937) beispielsweise ist bereits «Public Domain». Erst ein Teil, denn die automatische Aufhebung des Urheberrechts tritt nur in Kraft, wenn der Texter UND der Komponist über den definierten Zeitraum bereits verstorben sind. Und das gilt auch nicht automatisch für Musikaufnahmen, sondern nur für den Song an sich.

Trotzdem: es ist nur eine Frage der Zeit, bis die grossen Songs der Popgeschichte alle allgemein zugänglich werden. Dafür gibt es im Internet natürlich auch «Wartelisten». Sollten in ein paar Jahrzehnten die Major-Labels tatsächlich noch existieren, und haben sie es bis dahin nicht geschafft, die Hits der grossen Pop-Songwriter des 20. Jahrhunderts annähernd auszugleichen, werden diese Ablauffristen ihr finaler Genickbruch sein. Denn das Urheberrecht ist einer der wichtigsten Stützpfeiler der ganzen Industrie, da dies eben auch die gewinnbringenden Exklusivrechte beinhaltet. Ein öffentlicher, freier Song hingegen ist für die Industrie praktisch wertlos. Natürlich darf der Song immer noch produziert und veröffentlicht werden, nur: Jeder andere darf das dann ebenfalls tun.

Beispiel: klassische Musik

Das ist zwar der Allgemeinheit gar nicht so bewusst, aber natürlich gilt auch hier: Beethoven, Bach, Mozart und alle anderen Komponisten dieser Zeit sind längst verschieden, und sämtliche ihrer Werke somit nicht mehr urheberrechtlich geschützt. Achtung: dies gilt aber nur für die Originalnoten, für das Stück an sich. Musikaufnahmen oder Notensätze neueren Datums dieser Stücke sind nach wie vor Copyright-geschützt. Aber die Originalpartituren dürfen von jedermann kopiert, abgeschrieben, verändert, nachgespielt, aufgeführt, neu verlegt etc. werden. Gratis, ungefragt und ohne Einschränkung. Ehrenamtliche Public-Domain-Helfer aus aller Welt arbeiten ständig daran, die alten Noten zu scannen oder neu digital zu setzen; auf den entsprechenden Seiten sind bereits tausende von Werken bis in die Neuzeit gratis und uneingeschränkt herunterlad- und verwendbar.

Beispiel: Comicfiguren

Popeye

Die Verjährung des Copyrights gilt nicht nur für Musik, sondern für kreatives Schaffen ganz allgemein. Also auch Gedichte, Texte, Bücher, Skulpturen, Gemälde, Fotografien, Filme etc. Wohlverstanden: ein Originalgemälde hat natürlich immer noch einen Besitzer. Nur der schöpferische Wert ist freigegeben. Man darf also einen Van Gogh kopieren, ohne dabei irgendein Urheberrecht zu verletzen. Und das gilt eben auch für Comicfiguren. Der spinatfressende Popeye wurde erst grad kürzlich im Jahr 2009 zur Public Domain, da sein Schöpfer 1938 verstorben war. Disney zum Beispiel beschäftigt ein ganzes Heer an Lobbyisten, die nun mit Brechen und Biegen immerhin erreicht haben, dass Micky Maus (1928 gezeichnet) bis mindestens ins Jahr 2023 in den meisten Teilen der Welt urheberrechtlich geschützt bleibt (in Russland zum Beispiel ist Micky bereits jetzt Public Domain). Man muss sich nun einmal die verheerenden Konsequenzen für diesen Konzern vorstellen, wenn er in zehn Jahren weltweit die Exklusivrechte für seine Gallionsfigur verlieren wird! Es geht dabei um so viel Geld, dass man sich das gar nicht mehr vorstellen kann. Der vorangegangene und andauernde Rechts-Hickhack um diese Urheberrechte ist nicht nur enorm, er ist gigantisch. Und wird auch nicht der letzte sein...

Für Markenzeichen und Firmenlogos gilt übrigens ebenfalls eine Ablauffrist. Dies ist aber nicht weiter dramatisch, denn Logos werden immer wieder aufgefrischt und sinnvollerweise dem aktuellen visuellen Zeitgeist angepasst, und zwar längst und mehrfach vor Ablauf dieses Zeitraums. Die Schutzfrist gilt auch für Software, allerdings beträgt die Schonzeit dort nur 50 Jahre nach dem Tod des Entwicklers. Auch Patente und Erfindungen laufen immer irgendwann ab; dort gilt das Datum der Erstveröffentlichung, und der Zeitraum beträgt in der Regel 20, aber maximal 25 Jahre.

Das Wissen um die Verjährbarkeit von urheberrechtlich geschützter Musik ist allgemein nur wenig verbreitet; diese Tatsache wird von der Musikindustrie denn auch verständlicherweise nicht lauthals verkündet. Es gibt zwar bereits diverse Seiten im Internet, die sich des Themas annehmen, allerdings noch auf eher unbeholfenem Niveau. Dies wird sich in den nächsten Jahren und Jahrzehnten stetig steigern, da mehr und mehr bekannte Popsongs und -aufnahmen dazukommen werden.

Wieso das Urheberrecht nicht ewig gültig ist

Warum läuft ein Urheberrecht eigentlich aus? Die Schutzfrist dient in erster Hand den direkten Erben des Urhebers oder den Inhabern der Rechte. Das ist auch gut so. Gäbe es jedoch diesen Verfallszeitraum nicht, würden auch ältere Werke immer noch unter Copyright stehen, wo die Erben nicht mehr eindeutig eruierbar sind, oder wo der Bezug zum Urheber über hundert Jahre und mehr ganz einfach zu weit hergeholt ist. Dann wären beispielsweise auch die Märchen der Gebrüder Grimm, Zeichnungen von Leonardo da Vinci und sogar religiöse Schriften wie die Bibel copyright-geschützt. Glücklicherweise sind sie es nicht.

Die weitere Entwicklung des Urheberrechts

Der Schutz von kreativem Eigentum ist wichtig, keine Frage. Jedoch muss man sich klarmachen, dass sich dessen Bedeutung im Verlauf der Zeit immer wieder ändert. Denn nebst dem theoretischen Gedanken an sich zählt:

– wie gut man ein Werk als geschützt kennzeichnen kann
– wie gut man den eigenen Anspruch als Urheber belegen kann
– wie gut man seine Ansprüche als Urheber geltend machen kann
– und wie gut man sich gegen die missbräuchliche Verwendung wehren kann.

Nun, früher gab es kein Urheberrecht. Man nannte dies dann jeweils «Volksmund» oder englisch «Traditional». Also immer dann, wenn der Komponist oder Texter nicht bekannt ist. Dennoch hat irgendwann irgendjemand diese Songs einmal geschaffen. Erst später, mit der Möglichkeit der Notation, also der schriftlichen Aufzeichnung von Musik, wurde es möglich, ein Lied einer oder mehreren Personen zuzuordnen. Und mit der industriellen Vervielfältigung von Notationen und der Herstellung von Tonträgern kam dann das Urheberrecht so richtig in Schwung. Heute jedoch, in unserem global vernetzten Zeitalter, macht das Urheberrecht je länger je weniger Sinn.

Warum? Weil eben die oben genannten Punkte je länger je weniger gegeben sind:

– Das Werk als geschützt kennzeichnen: Das ist nicht das Problem – Metadaten sei Dank.

– Den Anspruch als Urheber rechtfertigen: Wenn man das mit dem eingeschriebenen Brief konsequent macht oder über ein Label veröffentlicht, sollte das eigentlich auch kein Problem sein.

– Den Anspruch als Urheber geltend machen: das ist das Problem! Da jeder heutzutage Musik auch ohne Label der ganzen Welt zugänglich machen kann, hat man aber dann nicht mehr den Eintreibeservice einer Verwertungsgesellschaft. Was nützt einem da noch das Urheberrecht?

– Sich gegen Missbrauch wehren: erst recht unmöglich! Einmal online irgendwo publiziert, geistert das MP3 für alle Zeiten durch den Cyberspace. Und wird dann irgendwo auf der Welt weiterverwendet, zum Beispiel publiziert durch ein Major-Label. Auch wenn man bei einem kleineren Label sein sollte: keine Chance, hier etwas gegen diese Verwendung zu unternehmen. Der juristische und mediale Arm der Majors ist einfach viel länger.

Back to the roots

Es gibt ein weiteres, sehr grosses Problem: Da die Online-Welt sich sehr schnell und dynamisch entwickelt, weiss auch kaum jemand mehr, was man denn nun eigentlich darf und was nicht. Die Industrie war zwar bedacht, in den vergangenen Jahren immer wieder auf die Urheberrechte aufmerksam zu machen, hat es jedoch versäumt, die Leute auch ausreichend zu informieren, was es denn nun eigentlich bedeutet. Man hörte nur immer: «Songs herunterladen und CD kopieren verboten» (Ach, es kann gar nicht genug oft erwähnt werden: das stimmt nicht!). Aber hat sich schon einmal der normale User zum Beispiel darüber Gedanken gemacht, wie problematisch das «Posten» und «Teilen» auf Facebook ist? Dies entspricht einem selbsttätigen Publizieren von unter Umständen urheberrechtlich geschütztem, fremden Material, und wäre somit eigentlich nicht erlaubt. Wird aber dennoch ziemlich häufig gemacht. Ausserdem wären ja auch Songs auf MySpace und Soundcloud nicht erlaubt, sobald man bei einem Label ist; denn das sind ja nicht die eigenen Server. Eine lustige Art der Veröffentlichung findet man sehr häufig auf YouTube: User stellen fremde Videos aufs Netz und vermerken dazu «I do not own any of the rights.», also quasi das gleichzeitige Begehen und Eingestehen der Straftat. Bravo, liebe Industrie, ihr habt es geschafft, dass die Leute wissen, dass es Eigentumsrechte von Werken gibt. Und was nützt das jetzt?

Erstens: Kaum jemand bezweckt mit diesen Klicks irgendeine persönliche Bereicherung, jemandens Schaden oder ein Umgehen irgendwelcher Richtlinien. Die Leute drücken auf den Button, weil sie es können. Gefällt mir.

Zweitens: Was erlaubt ist und was nicht, wissen ob dem Durcheinander ja nicht einmal die Profis. Die Social-Netzwerkbeteiber weigern sich, irgendeine Verantwortung für die Taten ihrer User zu übernehmen. Musiker wollen ihre Netzwerke nutzen und riskieren dabei, ihre Vertragsbedingungen zu brechen. Die Verwertungsgesellschaften sind betreffend der rasanten Verbreitungen sowohl auf juristischer Basis als auch von ihren Kapazitäten her heillos überfordert.

Drittens: Es ist inzwischen auch absolut egal. YouTube-Hits und lustige Facebook-Bildli kommen und gehen, jeder macht, was er will, ein echter und verbindlicher Ursprung der Datei ist trotz Metadaten praktisch unmöglich nachzuvollziehen, die Verbreitung erfolgt gratis, global und in Sekundenschnelle, und eigentlich hat niemand Lust, die halbe Menschheit anzuklagen, weil sie gerade das schöne Musenalp-Express-Versli an weitere Kontakte versendet hat.

Was eigentlich nur eines zeigt: Das Urheberrecht, so wie man es kennt, hat ausgedient. Im Bereich der Online-Medien nützt es niemandem mehr etwas (ausser im Moment noch dem klassischen Musikbusiness zur Legitimierung rechtlicher Massnahmen). Ein Schutzrecht macht solange Sinn, wie man zum einen den Tatverhalt überprüfen und aber zum anderen seine Rechte auch geltend machen kann. Beides ist heute je länger je unmöglicher. Dies gilt auch für Texte, Fotos, Videos etc., also sämtliche Medien, welche in digitaler Form abgespeichert und verbreitet werden können. Das Urheberrecht ist aufgebaut auf dem damaligen Umstand, dass eben nur wenige überhaupt die Möglichkeiten und Mittel zur Publikation hatten. Aber heute kann jeder. Und ausserdem kostenlos. Der Konsum und die Verbreitung von kreativen Werken gehen zur Zeit wieder in die Richtung, die sie schon einmal hatten: dem Volksmund.

Eine der möglichen und zeitgemässeren Antworten auf diese Entwicklungen sind hingegen die verschiedenen CC-Lizenzen, siehe nächstes Kapitel.

Aber es darf doch nicht passieren, dass Künstler ihre Rechte abgeben müssen und ihre Werke einfach jedermann zur Verfügung stellen sollen?

Doch. Genau das passiert. Natürlich kann man auch die Augen vor der Realität verschliessen und weitermachen wie bisher. Man kann auch das WLAN abschalten und den Möglichkeiten des Internets entsagen. Aber das Internet selbst lässt sich, nur schon rein systembedingt, nicht abschalten. Es ist da und bleibt auch. Und unser Alltag, unsere Medien und Infrastrukturen sind inzwischen derart verknüpft mit diesem Netz, dass wir uns vorkämen wie im finsteren Mittelalter, wäre es nicht mehr hier.

Wurden denn die Minnesänger des Mittelalters tantiemenmässig ausbezahlt? Hatten sie ein Label im Hintergrund, das sich um die Publikation und ihre Rechte kümmerte? Verdienten sie genug ab ihrer Musik? Wurden sie reich? Kaum. Und trotzdem waren es Künstler. Echte Künstler lieben und leben ihre Kunst; Kreativität ist der Akt der Schöpfung selbst. Und nicht, was danach irgendjemand anderes damit macht, oder wieviel Tonträgerumsatz erzielt wurde.

Doch auch Künstler wollen und sollen angemessen entlöhnt werden. Was wäre denn angemessen? Darfs vielleicht es bitzeli mee sii als die paar Fränkli, die die Industrie dem Künstler aus einem CD-Verkauf zugesteht? Sollte diese Entscheidung sowieso nicht eher beim Künstler selbst liegen? Und vielleicht auch die Entscheidung, unter welchen Verwendungsrechten sein Werk publiziert wird?

Es sollte. Ist aber beim jetzigen Musikbusiness beides nicht der Fall. Es ist Zeit, dies zu ändern.

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veröffentlicht am 26. Juli 2013

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